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Neue Rechtsprechung bezüglich Fondsverantwortlicher erweitert Möglichkeiten der Medico-Anleger

Was hat sich in der Rechtsprechung geändert?

Der Bundesgerichtshof und mehrere Oberlandesgerichte haben im Laufe des Jahres 2009 im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds mehrere Urteile zum Themenkomplex der „Prospekthaftung“ weiterer Projektbeteiligter (neben den Beratern) gefällt. Die Grundaussagen dieser Urteile sind auch auf Medico-Fonds anzuwenden. Es ging bei diesen Entscheidungen um Schadensersatzansprüche von Prospektbeteiligten aufgrund fehlerhaften Prospektmaterials.

Was bedeuten diese Urteile für die Gesellschafter der Medico-Fonds?

All diejenigen Beteiligten, die sich zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufklärungspflichten beim Beitritt des Anlegers zur Gesellschaft des Prospektes bedienen, haften grundsätzlich für die Richtigkeit der Prospektangaben. Dies sind auch die Gründungskommanditisten, da diese in besonderem Maß das persönliche Vertrauen der Gesellschafter in Anspruch genommen haben.

Grundsätzlich schulden auch die Gründungskommanditisten eine umfassende Aufklärung über alle für die Beteiligten wesentlichen Punkte. Diese Pflichten resultieren bereits daraus, dass die Gründungskommanditisten aufgrund der Gestaltung des Fonds zu Vertragspartnern der Anleger werden. Eines unmittelbaren Kontakts bedarf es für die Entstehung dieser Pflichten nicht. Wenn sich die Verpflichteten allein des Prospekts bedienen, um diesen Pflichten gegenüber den Anlegern nachzukommen, haben Sie sich die fehlerhaften Angaben im Prospekt entgegenzuhalten zu lassen. Es handelt sich hierbei nicht um individuelle Aufklärungsmängel.

Bei fehlerhaften Prospekten, die nicht geeignet sind, den Anleger vollständig zu informieren, können die Gründungskommanditisten den Anlegern ebenfalls auf Schadensersatz haften. Als Gründungskommanditisten der Medico-Fondsgesellschaften kommt hier eine Haftung sowohl der Gebau AG als auch der Gebau GmbH in Betracht.

Deshalb ist davon auszugehen, dass bei den Medico-Fonds eine Geltendmachung von Ansprüchen neben dem Vertrieb auch gegenüber der Gebau GmbH und der Gebau AG möglich ist. Schadensersatzansprüche gehen dahin, den Gesellschafter so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben.

Da eine Verjährung der Ansprüche zum 31.12.2010 droht, sollten Gesellschafter, die ihre Rechte wegen mangelhafter Beratung und unzureichender Aufklärung durchsetzen wollen, nicht mehr allzu lange zuwarten und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.

zur Verjährung