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Zwei anlegerfreundliche Urteile zu „Kick-Backs“ haben auch große Bedeutung für die Medico-Fonds

16.04.2010

Zwei aktuelle Urteile stärken die Rechte von Anlegern geschlossener Fonds, die ihre Fonds von einem externen Vertrieb vermittelt bekommen haben und dabei nicht darüber informiert wurden, dass erhebliche Provisionen („Kick-Backs“) bezahlt werden. Bei den Medico-Fonds wurden die Beteiligungen oft durch die Bonnfinanz AG, die Apotheker- und Ärztebank eG und die Deutsche Gesellschaft für Vermögensberatung mbH (DGV) vertrieben.

Das Landgericht München (22 O 1997/09) und das OLG Stuttgart (13 U 42/09) haben in den vergangenen Wochen zwei Urteile erlassen, die für alle Kapitalanleger von geschlossenen Fonds von großer Bedeutung sind. In beiden Urteilen wird festgestellt, dass auch bankenunabhängige Finanzdienstleistungsunternehmen, Rückvergütungen („Kick-Backs“) offenlegen müssen. Bisher hatte der BGH dies nur in Bezug auf Banken entschieden.  Alle Anleger von geschlossenen Fonds, wie der Falk-Fonds, der Fundus-Fonds, der Medico-Fonds u.a., können nun hoffen, dass der BGH diese Entscheidungen bestätigen wird.

Das LG München hat am 25. Februar 2010 einer Anlegerin Schadensersatz zugesprochen, weil sie durch das Finanzdienstleistungsunternehmen AWD nicht über die Rückvergütungen bei Vermittlung der Anlageprodukte aufgeklärt wurde. Der AWD vermittelte der Anlegerin Kapitalanlagen aus den geschlossenen Immobilienfonds der Falk-Gruppe. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Anleger auch bei Finanzdienstleistungsunternehmen einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, wie hoch die Provisionen ausfallen, wenn ihnen ein Anlageprodukt verkauft wird.  Ohne diese Kenntnis kann der Anleger das Interesse des Finanzdienstleisters an dem empfohlenen Anlagegeschäft und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen. Das OLG Stuttgart bekräftigt diese Position, indem es ausführt, dass die Aufklärungsbedürftigkeit nicht schon deshalb entfällt, weil der Anleger damit rechnen müsse, dass der Berater eine Provision erhält.

Da noch keine Bundesgerichtshofsentscheidung zu sogenannten Kick-Backs bei allgemeinen Anlageberatern vorliegt, ist abzuwarten, wie sich der BGH zu dieser Frage letztlich äußern wird. Es gibt nämlich auch OLG Entscheidungen, die bereits anders entschieden haben.  Die Frage hinsichtlich der  Offenbarungspflicht von Provisionen durch unabhängige Finanzdienstleister wurde bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Im Gegensatz zu der seitens der Stuttgarter OLG-Richter vertretenen Rechtsauffassung hatte beispielsweise das OLG Celle eine Übertragbarkeit der so genannten kick-back Rechtsprechung von Banken auf allgemeine Anlageberater bereits in dessen Entscheidung vom 11.06.2009 (Az. 11 U 140/08) eine Absage erteilt. Zwischenzeitlich hat sich auch der BGH in einer bislang noch unveröffentlichten Entscheidung vom 15.04.2010 (Az.: III ZR 169/09) dieser Rechtsauffassung angenähert. Eine abschließende Einschätzung bleibt der noch ausstehenden Veröffentlichung der Urteilsgründe vorbehalten. Wir werden an dieser Stelle zu gegebenem Zeitpunkt ausführlich Stellung nehmen.

Müssen freie Vertriebe und Anlageberater nun bangen?

Diese o. g. Entscheidungen sind für all diejenigen Anleger der Medico-Fonds von Bedeutung, deren Beteiligung über einen externen Vertrieb vermittelt wurde. Es bestehen nun, noch bessere Chancen auf Schadensersatz, wenn Provisionszahlungen bei der Beratung verschwiegen wurden. In den meisten Fällen erfolgte nämlich erfahrungsgemäß keine Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass nun viele Anleger ihre Berater, wegen Falschberatung, verklagen werden. Durch die anlegerfreundlichen Entscheidungen der Gerichte müssen Berater und Vertriebe, wie die Bonnfinanz AG, die Apotheker- und Ärztebank eG und die DGV, die die Fondsbeteiligungen vermittelt haben, nun damit rechnen, dass sie den Anlegern Schadensersatz zu bezahlen haben. Es wird daher empfohlen sich zeitnah durch erfahrene Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechtes beraten zu lassen.