Gesellschaftsrecht - gemeinsame Vorgehensweise der Gesellschafter

Die aktuelle wirtschaftliche Situation bei den Medico- Fonds zeigt, dass hier langfristig weder die prospektierten Barausschüttungen, noch Wertzuwächse in angemessener Höhe erreicht werden können.

Die Ursachen für diese Entwicklung sind unterschiedlicher Natur. Die erzielbaren Mieten bleiben weit unter dem prospektierten Mieten zurück, der momentane Wert der Immobilien liegt weiter unter dem Einkaufspreis. Dazu kommt, dass die Fonds enorm durch die Höhe Fremdfinanzierungsquote belastet sind.

Die Rechenschaftsberichte der Fonds treffen keine Aussagen zu der Höhe des jeweiligen Abfindungsguthabens. Den meisten Gesellschaftern ist deshalb nicht bewusst, dass hier nicht nur die versprochenen Ausschüttungen nicht realisiert werden können, sondern der Wert der Beteiligung weit hinter dem eingesetzten Kapital zurück bleibt. Viele Gesellschafter glauben, dass diese nach Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung einen Großteil des investierten Geldes zurückgezahlt bekommen. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Das nach einer Kündigung fällige Auseinandersetzungsguthaben entspricht nur einem Bruchteil der Investition. Es wurde von Gesellschaftern des Fonds 28 mitgeteilt, dass nach der Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben von 27 % der Nominalbeteiligung ausgezahlt wird. Beim Medico Fonds Nr. 30 soll das Auseinandersetzungsguthaben lediglich 5 % der Investition betragen.

Aus diesem Grunde ist eine Kündigung für den Gesellschafter nicht unbedingt sinnvoll. Bei den später aufgelegten Fonds sind Kündigungen ohnehin zum Ende des Jahres 2009 bzw. 2010 möglich.

Aus diesem Grunde haben wir hier bei den Medico- Fonds auch keine Empfehlung zur Kündigung ausgesprochen. Eine weitere Möglichkeit zum Ausstieg aus der Immobilienbeteiligung bietet eine Liquidation der Gesellschaft. Eine Liquidation bedeutet, dass die Beendigung des Fonds beschlossen wird. Es folgt dann der Verkauf des Immobilienbestands. Zur Liquidation der Gesellschaft wird allerdings eine 3/4-Mehrheit benötigt. Um die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu erreichen, muss dies von Gesellschaftern, die insgesamt mehr als 10 % der Summe des Festkapitals repräsentieren, gefordert werden.

Da aufgrund der geringen Höhe des Abfindungsguthabens eine Kündigung der Beteiligung bzw. ein Widerruf des Beitritts aus wirtschaftlichen Gründen nicht ratsam ist, erscheint es sinnvoll, gemeinsam den Versuch einer Sanierung und falls dies aus wirtschaftlichen Gründen scheitern sollte, zeitnah die Liquidation des Fonds in Angriff zu nehmen.

Da die jetzige Geschäftsführung mit den Initiatoren verflochten ist, haben viele Gesellschafter das Vertrauen verloren. Es ist zweifelhaft, ob hier im Sinne der Anleger gehandelt wird, weshalb auch eine Abberufung der Geschäftsführung erforderlich sein kann. Hierzu ist wiederum eine Beschlussfassung auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit aller Anwesenden bzw. vertretenen Stimmen nötig. Auch hier ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung einzuberufen, wenn Gesellschafter, die insgesamt mehr als 10 % der Summe des Festkapitals repräsentieren, dies unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen.

Gesellschaftsrechtliche Risiken

Rückzahlung der Ausschüttungen gem. § 172 Abs. 4 HGB

Diese Haftung betrifft nur die Haftung gegenüber Dritten (sogenannte Außenhaftung), also nicht gegenüber der Gesellschaft, welche grundsätzlich aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB resultiert. Der Kommanditist haftet gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage (die im Handelsregister eingetragene Haftsumme) unmittelbar. Keine Haftung besteht, soweit die Einlage bereits geleistet wurde (§ 171 Abs. 1 HGB).

Soweit allerdings die Einlage nach ursprünglicher Leistung wieder zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 HGB). Als Rechtsfolge lebt sodann die Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB wieder auf.

Eine Rückzahlung ist stets dann anzunehmen, wenn dem Vermögen der Gesellschaft in irgendeiner Form Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung entzogen werden. Eine Rückzahlung ist bei vorgenommenen „Ausschüttungen“ dann anzunehmen, wenn nicht (handelsbilanzielle Gewinne), sondern Liquidität ausgeschüttet wurde. Es handelt sich rechtlich gesehen dann nicht mehr um Ausschüttungen, sondern um Entnahmen. Die Haftung lebt erst dann wieder auf, soweit Gewinne entnommen werden, während der Kapitalanteil durch Verlust unter die Haftsumme herabgemindert ist. Zum Beispiel wenn nach einer Phase der Anfangsverluste die Gewinnschwelle erreicht wird und nicht mit Priorität die Wiederauffüllung der infolge von Anfangsverlusten herabgeminderten Kapitalkonten auf den Betrag der Haftsumme betrieben wird.

Eine Wiederauflebung der Haftung ist auch dann anzunehmen, soweit durch die Gewinnentnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird, vorher aber noch kein Verlust bestand.

Gestaltungsrechte der Gesellschafter:

Es ist notwendig, die Interessen zu bündeln um Entscheidungen im Sinne der Gesellschafter durchsetzen zu können. Das letztlich einzige Gestaltungsrecht des Anlegers ist das jedem Gesellschafter zustehende Stimmrecht im Rahmen von Gesellschafterversammlungen. Der einzelne Gesellschafter kann jedoch für sich auf der Ebene der Gesellschaft nichts bewegen. Koordiniert der Gesellschafter sich jedoch mit Mitgesellschaftern, dann können die Gesellschafter im Rahmen ihrer Willensbildung Einfluss nehmen und ein Korrektiv zu einer Geschäftsführung bilden, die nicht mehr die Interessen der Gesellschafter zu verfolgen scheint. Die Gesellschafter können auch von der Geschäftsführung die Einberufung von Gesellschafterversammlungen verlangen und die Tagesordnung vorgeben. Über diesen Weg ist es möglich, die Geschäftsführung in ihrer Macht einzuschränken und vorzugeben, wie zukünftig verfahren werden soll. Falls eine Sanierung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich sinnvoll erscheint, sollte die Liquidation des Fonds zeitnah in Angriff genommen werden.

Das entscheidende Thema ist deshalb die Interessenbündlung und damit die Rechtsverfolgung in der Gemeinschaft.
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Es kommt auf die Stimmen der Gesellschafter an, um auf der Gesellschafterversammlung Mehrheitsbeschlüsse zu erwirken! Ein Erfolg ist nur dann möglich, wenn die Gesellschafter geschlossen auf das Ziel zur Beseitigung der Missstände hinarbeiten.
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