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Verstoß gegen Aufklärungspflicht eröffnet für Medico-Anleger die Möglichkeit der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung
03.03.2009
Beim Verkauf von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds fließen in der Regel erhebliche Rückvergütungen aus der Beteiligungssumme an die beratende Bank oder den Vertrieb.
Bei keinem der von uns vertretenen Gesellschafter der Medico-Fonds wurden diese Provisionszahlungen bei Verkauf der Beteiligung offengelegt. Die Berater der Apotheker- und Ärztebank und der Bonnfinanz hätten die Gesellschafter aber über die Tatsache der Provisionseinnahmen und deren Höhe aufklären müssen. Diese Provisionszahlungen waren ein besonderer Anreiz für die Vermittlung der Medico-Beteiligungen. Deshalb ist aus heutiger Sicht der seinerzeit erteilte Rat, einen Medico-Anteil zu zeichnen, kritisch zu sehen. Dieser schlechte Start in Sachen Medico kann sich aus heutiger Sicht allerdings auch als Vorteil herausstellen. Denn mit seinem Beschluss vom 20.01.2009 hat der BGH (Bundesgerichtshof) nun den Anlegerschutz entschieden gestärkt.
Der BGH stellte in seinem Grundsatzbeschluss mit dem Aktenzeichen XI ZR 510/07 klar, dass Berater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen müssen.
In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall handelte es sich um einen Medienfonds. Allerdings stellte der BGH in seinem Beschluss fest: „ …Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Es ist deshalb geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt …“ Dies bedeutet, dass sich diese Entscheidung auf alle geschlossenen Fonds anwenden lässt, und damit auch auf die Medico-Fonds.
Der BGH sah in seinem Beschluss aufgrund des Beratungsvertrages der Beklagten diese verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung das Agio in voller Höhe bekam. Er führt hierzu aus: „ Für die Berater der Beklagten bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung der C. zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Beklagte den Kläger im Rahmen des Beratungsgespräches informieren, um ihn in die Lage zu versetzten, das Umsatzinteresse der Beklagten einzuschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten.“
Geschädigte Medico-Anleger haben aufgrund dieses Beschlusses des BGH voraussichtlich gute Chancen gegenüber der Bank bzw. dem Vertrieb Schadensersatz zu erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn auf geflossene Provisionen nicht hingewiesen wurde. Der Ersatz des Schadens bedeutet konkret, dass der Anleger so zu stellen ist, als hätte er den Fonds nicht gezeichnet. D.h. er erhält sein gezahltes Geld zurück und gibt im Gegenzug die Fondsbeteiligung zurück. Medico-Anleger können hier den Beschluss des BGH im Volltext lesen.
