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BGH entscheidet bei Kick-Back-Zahlungen hinsichtlich der Beweislast im Sinne der Anleger
15.05.2009
Mit Urteil vom 12.05.2009 hat nun der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ein anlegerfreundliches Urteil gefällt.
Der BGH ergänzt seine Rechtsprechung zu verdeckt geflossenen Rückvergütungen (Kick-Backs) dahingehend, dass die beratende Bank die Beweislast dafür trägt, dass sie die Provisionen nicht vorsätzlich verschwiegen hat.
Wenn die Kick-Backs zweifelsfrei verschwiegen wurden, muss die beratende Bank also beweisen, dass dieses nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig geschehen ist. Bei fahrlässigem Verschweigen verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in drei Jahren ab Erwerb. Bei Vorsatz hingegen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Verschweigens. Hierdurch wurde also die rechtliche Situation der Anleger gestärkt.
Dem BGH zufolge muss grundsätzlich der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt nach dem BGH grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, und damit auch für fehlende Aufklärung über Rückvergütungen einer beratenden Bank.
In dem konkreten Fall hatte eine GmbH mehrere Aktienfonds über eine Tochter der HypoVereinsbank gekauft. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, da diesem im Zusammenhang mit dem Kauf Kick-Backs verschwiegen wurden.
Diese Rechtsprechung ist auch auf die Situation der Medico-Gesellschafter übertragbar. Die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche von Medico-Gesellschaftern hat nun noch bessere Erfolgsaussichten. Medico-Anleger können hier die Pressemitteilung des BGH im Volltext lesen.
